Ingenieurbüro Kühne

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Ingenieurbüro Kühne
Zum Toracker 18
34576 Homberg

E-Mail: info@ingenieurbuero-kuehne.com




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Energieberatung

Baufeuchtemessung
Ich berate Sie zu allen Fragen des Energiemanagements.
Kontaktieren Sie mich gerne für Ihre Fragen zum Thema Energie.
Energieaudits

Energieaudits nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen (EDL-G)

Energieaudits

Verpflichtende Energieaudits für große Unternehmen

Im Zuge der Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie wird mit der Novelle des deutschen Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) die Pflicht zur Durchführung von periodischen Energieaudits für Unternehmen eingeführt. Das EDL-G verpflichtet alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition fallen, erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen.

Warum?
Am 5. Februar 2015 hat der Bundestag eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes beschlossen, durch die große Unternehmen verpflichtet werden, so genannte Energieaudits durchzuführen. Die Gesetzesänderung dient einerseits der Umsetzung von Artikel 8 der bereits im Dezember 2012 in Kraft getretenen europäischen Energieeffizienz-Richtlinie und zum anderen dem Erreichen der deutschen Energiesparziele.

Mit der Zustimmung durch den Bundesrat wurde die Novelle des EDL-G am 6. März 2015 und damit die Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits endgültig beschlossen.

Wen trifft es?
Als Unternehmen gilt dabei jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Damit gelten die Verpflichtungen nicht nur für Kapitalgesellschaften oder produzierende Betriebe, sondern – unabhängig von der Rechtsform oder Branche – für alle Unternehmen, bei denen die Mitarbeiterzahl, der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsummefestgelegte Schwellenwerte übersteigen: Werden mindestens 250 Mitarbeiter beschäftigt, übersteigt der Jahresumsatz 50 Mio. Euro oder die Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro gilt das Unternehmen als Nicht-KMU und unterliegt der Auditpflicht. Bei der Bestimmung der unternehmensindividuellen Daten müssen den eigenen Werten ggf. anteilige oder sogar alle Werte von Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen hinzugerechnet werden.

Was müssen betroffene Unternehmen tun?
Betroffene Unternehmen müssen erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 einen Energieaudit durchführen und danach mindestens alle vier Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Audits. Die erstmalige Pflicht zur Durchführung gilt als erfüllt, wenn zwischen dem 4. Dezember 2012 und dem 5. Dezember 2015 ein entsprechendes Audit durchgeführt wurde. Unternehmen sind von der Pflicht freigestellt, wenn sie zum o.g. Zeitpunkt ein nergiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben. Unternehmen, die sich für die Einführung eines solchen Energie- oder Umweltmanagementsystems entscheiden, genügt bis zum 31. Dezember 2016 der Nachweis über den Beginn der Einrichtung des Systems. Der Nachweis erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Verpflichtungserklärung der Geschäftsführung und die Durchführung der wesentlichen Schritte zur Einführung.
Dazu zählen für ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 die energetische Bewertung nach Nummer 4.4.3 a) der Norm und für ein Umweltmanagementsystem nach EMAS mindestens die Erfassung, Dokumentation und Analyse der eingesetzten Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und -träger sowie die Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form absoluter und prozentualer Einsatzmengen in technischen und monetär bewerteten Einheiten. Weitere Konkretisierungen, insbesondere hinsichtlich des sogenannten Multi-Site- Verfahrens zur Clusterung von Standorten vergleichbarer Verbrauchsprofile, sollen in Form von Handreichungen/Merkblättern des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht werden.

Anforderungen an Energieaudits und -auditoren:
Die Energieaudits müssen den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entsprechen, die auch einen Unternehmensverantwortlichen bzw. -ansprechpartner für die Durchführung des Audits vorsehen. Energieaudits erfassen mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs und
  • basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Energieverbrauchsdaten und Lastprofilen;
  • schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden, Anlagen,
  • Betriebsabläufen und der Beförderung ein;
  • basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt Amortisationszeiten;
  • müssen repräsentativ sein für die Ermittlung der Gesamtenergieeffizienz und ermitteln detaillierte Verbesserungsmöglichkeiten mit klaren Informationen zur Einsparung.
Die verwendeten Daten müssen den Unternehmen in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die historische Analysen und eine Archivierung zur Rückverfolgung der Leistung ermöglicht.
Das Energieaudit muss unabhängig durchgeführt werden, d.h. hersteller-, anbieter- und vertriebsneutral.
Wird das Audit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, sind diese der Unternehmensleitung unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Sie dürfen außerdem nicht an den Tätigkeiten beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen werden. Energieauditoren müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifikation und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur Durchführung des Energieaudits nach DIN EN 16247-1 verfügen. Die Fachkunde erfordert den Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums einschlägiger Fachrichtungen, eine Qualifikation als staatlich geprüfter Techniker einschlägiger Fachrichtungen oder einen Meisterabschlusses sowie eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit in der betrieblichen Energieberatung.

Was passiert, wenn man das Gesetz ignoriert?
Das BAFA ist mit der Umsetzung des Gesetzes betraut und wird stichprobenartige Kontrollen bei Unternehmen vornehmen. Können Unternehmen nach expliziter Aufforderung durch das BAFA keinen Nachweis über die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung des Energieaudits bzw. das Vorliegen einer Freistellung vorlegen, wird die Missachtung als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro sanktioniert.

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht! Sprechen Sie uns an - wir helfen gern! Hotline: 05681 9390102
Energiemanagement

Energiemanagement DIN EN ISO 50001 und Energieaudit DIN EN 16247

Ablauf eines Energieaudits:

Energieaudits

Unterschiede DIN EN ISO 50001
und DIN EN 16247

EnMS nach ISO 50001

Aufwand: Höher Ressourcen bereitstellen (Energieteam),
Dokumentation erstellen

Einsparung: Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (PDCA), Energieeffizienz steht im Mittelpunkt wird bei allen Prozessen berücksichtigt u.a. auch bei der Beschaffung


Zielgruppe: Alle Unternehmensgrößen geeignet, Große Unternehmen generell, KMU mit hohen Energiekosten

Erfolgsaussicht: Alles organisiert, Stärkung corporate identity durch Einbindung MA, Starke Außenwirkung

Energiemanagement DIN EN ISO 50001

Energieaudits




EN 16247-1

Geringer: einmalige, ggf. jährliche Durchführung durch externen oder internen Energieauditor

Vereinzelte Maßnahmen, keine verpflichtende Verbesserung zur Steigerung der Energieeffizienz gefordert, ggf. nur einmaliger Impuls MA werden nur teilweise/ sporalisch eingebunden Beschaffung/ Einkauf ggf. nicht berücksichtigt

KMU, mit keinen langfristig verfügbaren Energiebeauftragten. Für alle, als Einstieg in ein EnMS nach ISO 50001 (energetische Bewertung)

Hängt stark vom individuellen Engagement ab

Energieberatung
Energieberatung

Energieberatung

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind alle Kleinen und Mittleren Unternehmen (KMU). Diese Unternehmen haben weniger als 250 Mitarbeiter, weniger als 50 Millionen Euro Umsatz bzw. die Jahresbilanzsumme ist geringer als 43 Millionen Euro.

Darüber hinaus sind nicht antragberechtigt:

  • Unternehmen, die in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
  • Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
  • Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit 25% oder mehr beteiligt sind;
  • Unternehmen, die im laufenden oder im vergangenen Kalenderjahr Steuerentlastungen nach § 10 StromStG oder § 55 EnergieStG beantragt haben;
  • Vereine, sofern es sich nicht um einen wirtschaftlichen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Ge-setzbuches handelt, Stiftungen und gemeinnützige Körperschaften;
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der EU-Kommission wegen rechtswidriger Beihilfe nicht nachgekommen sind;
  • Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. i.S.d. Artikel 2 Abs. 18 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung;
  • Unternehmen, die im laufenden Jahr sowie den vorausgegangenen zwei Steuerjahren einschließ-lich der Förderung nach dieser Richtlinie „De-minimis“ Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200.000 Euro (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors: 100.000 Euro) erhalten haben;
  • Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, die eine Vermögensauskunft gemäß § 807 Zivilprozessordnung oder gemäß § 284 Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

Inhalte der Energieberatung

Die Energieberatung muss den Anforderungen an ein Energieaudit im Sinne von Art. 2 Nr. 25, Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz entsprechen.

Eine Energieberatung ist förderfähig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Sie basiert auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom). Die genutzten Energieverbrauchsdaten können durch ein anerkanntes Schätzverfahren ermittelt werden.
  • Sie schließt eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäude-gruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen ein, einschließlich der Beförderung.
  • Sie basiert nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amorti-sationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Ab-zinsungssätze zu berücksichtigen.
  • Die Beratung ist verhältnismäßig und die Ergebnisse sind so repräsentativ, dass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmög-lichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.
Die Beratung muss detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern. Die für die Beratung herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.

Die Umsetzungsbegleitung umfasst Hilfestellungen, die von der Ausschreibung bis zur Abnahme der durchgeführten Effizienzmaßnahme reichen können.

Beratungsbericht

Für die Energieberatung ist ein schriftlicher Abschlussbericht zu erstellen. Zu Beginn des Berichtes sind die vorgeschlagenen Energieeinsparmaßnahmen und Kosten sowie die zu erwartende Energieeinsparung zusammengefasst auf einer Seite darzustellen. Bei einer Umsetzungsbegleitung sind Leistungen wie Ausschreibungen, Aufsicht der Durchführung und Abnahme von Bau- und Installationsmaßnahmen sepa-rat zu dokumentieren.

Sofern die Möglichkeit der Nutzung von Abwärme technisch und wirtschaftlich als sinnvoll erachtet wird, soll im Rahmen des Förderhöchstbetrages ein Konzept zur Abwärmenutzung erarbeitet werden.

Die Unternehmen sollen im Zusammenhang mit den Maßnahmenvorschlägen auf Contracting und die diesbezüglichen Fördermaßnahmen hingewiesen werden.

Weitere Anforderungen an die Inhalte der Beratungsberichte regelt ein Merkblatt.

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung zum Netto-Beraterhonorar. Förderfähig sind nur Ausgaben, die sich unmit-telbar auf die beantragte Beratungsleistung beziehen und die nachgewiesen werden können.

Für Unternehmen, deren jährliche Energiekosten über 10.000 Euro liegen, beträgt die Zuwendung 80% der förderfähigen Beratungskosten (Netto-Beraterhonorar) einschließlich einer eventuell in Anspruch genommenen Umsetzungsberatung, jedoch maximal 8.000 Euro.

Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von maximal 10.000 Euro beträgt die Zuwendung 80% der förderfähigen Beratungskosten (Netto-Beraterhonorar) einschließlich einer eventuell in Anspruch genommenen Umsetzungsberatung, jedoch maximal 800 Euro.

Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht! Sprechen Sie uns an - wir helfen gern! Hotline: 05681 9390102

Wärmebrückenberechnung

Wärmebrückenberechnung

Energieaudits

Isotherme

Mit Hilfe der Wärmebrückenberechnung können, unter Festlegung bestimmter Randbedingungen, Temperaturverläufe in Bauteilen dargestellt werden. Dabei werden die sonst nicht unmittelbar bestimmbaren Wandoberflächentemperaturen in Winkeln und Ecken errechnet und hinsichtlich der Taupunkt- und Schimmelpilzproblematik bewertet. Damit können neue, in der Praxis noch nicht dauerhaft erprobte Konstruktionen hinsichtlich auftretender Wärmebrücken geprüft werden. Diese Methode ist auch hilfreich bei der Fehleranalyse von schadhaften Konstruktionen, die in der Praxis nicht den geforderten wärmetechnischen Anforderungen gerecht wurden. Bei der Sanierung von Gebäuden können geplante Maßnahmen zur Wärmedämmung oder dem Austausch von Bauteilen, z.B. Fenstern, anforderungsgerecht optimiert werden.

Solarthermische Anlagen

Solarthermische Anlagen

Solarthermische Anlagen

Mit einer Solarthermie-Solaranlage wird Wärme (Warmwasser- oder Heizenergie) aus Sonnenlicht erzeugt. Die Bundesregierung unterstützt die verstärkte Nutzung regenerativer Energien und setzt zunehmend auf die Solarenergie. Nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Planung & Errichtung einer Solarwärmeanlage:

(Dach)-Flächenbedarf

Zur Gewinnung von Wärmeenergie mittels Solarenergie braucht man eine geeignete Aufstellungsfläche für die Kollektoren. Geeignet sind Dachflächen (Neigungswinkel ca. 40 °) mit Südausrichtung (Südost bis Südwest), aber auch Flachdächer. Wenn die Solarenergie nur zur Warmwasser-Aufbereitung genutzt werden soll, benötigt man 1 bis 1,5 m² Kollektorfläche pro Person, soll die solarthermische Anlage auch der Heizungsunterstützung dienen, so sind ca 2,5 m² pro Person zu veranschlagen.

Funktionsprinzip einer solarthermischen Anlage und Speichergröße

Eine solarthermische Anlage besteht aus einem Sonnenenergie-Kollektor auf dem Dach, einer Regel- bzw. Steuerungseinheit und einem Speicher. In dem geschlossenen Kreislaufsystem sorgt eine Pumpe dafür, dass der flüssige Wärmeträger (der auch im Winter nicht einfriert) die Wärmeenergie in den Speicher transportiert wird. Ein Wärmetauscher im Speicher ermöglicht warmes Trinkwasser. Wichtig ist die richtige Dimensionierung des Speichers.

Investitionen: Was kostet eine solarthermische Anlage

Eine typische Dimensionierung einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung für einen 4-Personen-Haushalt liegt bei etwa 5 m² Flachkollektoren mit einem 300-l-Speicher. Hierbei lassen sich etwa 50 - 60 % am jährlichen Energieverbrauch durch Warmwasser einsparen. Die Investitionskosten schwanken beim Einsatz von Flachkollektoren zwischen 4.000 und 6.000 Euro (inkl. Montage).

Soll zusätzlich die Raumheizung (Kombianlagen) unterstützt werden, müssen für ein Einfamilienhaus ca. 10-18 m² (Flach-)Kollektoren mit 70-100-l-Speichervolumen je m² Kollektorfläche eingeplant werden. Hierbei lassen sich Energieeinsparungen von bis zu 25 % erreichen. Die Preise für Kombianlagen zur Heizungsuntersütztung liegen einer Größenordnung von etwa 8.500 bis 12.000 Euro (inkl. Montage).

Solarförderung & Finanzierung Es gibt staatliche Fördermittel vom Bund, einzelnen Bundesländern und auch kommunale Programme. Solarthermieanlagen bis 200 m² Gesamtbrutto-Kollektorfläche erhalten 110 Euro / m². Weitere Infos beim Bundesamt für Wirtschaft (Tel. 06196/908-625). Zinsgünstige Kredite werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau Kfw (Tel.: 069-7431-0) vergeben, z.B. über das KfW-Programm zur CO2-Minderung (Programm-Nr. 123). Ein Kredit-Formular der KfW und weitere Infos erhält man über jede Hausbank.

Genehmigung

In der Regel sind Solaranlagen genehmigungsfrei, sofern sie an der Fassade, auf Flachdächern oder in der Dachfläche errichtet werden. Einige Länder bestehen auf einer Genehmigungspflicht für Anlagen, die aus dem Baukörper hervorspringen. Weitere Einschränkungen können durch örtliche Bebauungspläne oder andere Vorschriften für die bauliche Gestaltung vorgegeben werden (z. B. denkmalgeschützte Bauten). Bitte erkundigen Sie sich bei der Planung einer Solarthermie-Anlage bei der zuständigen Bauordnungsbehörde nach bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Genehmigung der Anlage.

Blockheizkraftwerke

Blockheizkraftwerke

Strom und Wärme selbst erzeugen

Die Stromerzeugung in großen Kraftwerken ist mit großen Energieverlusten verbunden, da die erzeugte Wärme meist ungenutzt bleibt. Der Wirkungsgrad von Kohle- oder Gaskraftwerken liegt deshalb nur bei ca. 36 %. Das dies nicht so sein muss beweisen Blockheizkraftwerke. Sie dienen neben der Stromerzeugung auch für die Bereitstellung von Wärme für Heizung, Warmwasser oder als Prozesswärme im Gewerbe. Ein Blockheizkraftwerk kann so einen Wirkungsgrad von bis zu 95 % erreichen. Bislang wurden Blockheizkraftwerke vorzugsweise in großen Gebäudekomplexen (Krankenhäuser Wohnsiedlungen, Schwimmbäder) eingesetzt. Mittlerweile werden aber auch schon Blockheizkraftwerke für Ein- und Zweifamilienhäuser angeboten, die ohne weiteres in jedem Technikraum untergebracht werden können.

Funktionsweise eines Blockheizkraftwerks

Ein Blockheizkraftwerk basiert auf dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung: ein Verbrennungsmotor treibt einen Generator an, der Strom erzeugt. Die dabei entstehende Wärme wird über einen Wärmetauscher nutzbar gemacht. Gängige fossile Brennstoffe in Blockheizkraftwerken sind Diesel, Heizöl oder Gas. Aber auch regenerative Energieträger, wie Biogas, Biodiesel, Rapsöl und neuerdings auch Holzpellets können eingesetzt werden.

Wohin mit dem Strom?

Der erzeugte Strom kann entweder selbst genutzt, oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Strom aus Blockheizkraftwerken abzunehmen. Die Vergütung setzt sich zusammen aus dem Durchschnittspreis für Basislaststrom an der Leipziger Strombörse EEX, einem KWK-Zuschlag sowie den vermiedenen Netznutzungsgebühren für die Einspeisung in den unteren Spannungsebenen.

Wirtschaftlichkeit Um ein Blockheizkraftwerk wirtschaftlich betreiben zu können, muss eine möglichst große jährliche Betriebsstundenzahl erreicht werden. Voraussetzung hierfür ist ein möglichst gleichmäßiger Wärmebedarf während des ganzen Jahres. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Schwimmbad ganzjährig beheizt werden soll, oder wenn in einem Mehrparteienhaus die Brauchwassererwärmung über ein Blockheizkraftwerk erfolgen soll. Der gesetzlich festgeschriebene Zuschlag beträgt für Kleinst-Blockheizkraftwerke bis zu 50 kWel 5,11 Cent pro Kilowattstunde.

Öffentliche Förderung

BHKW werden in Deutschland durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gefördert. Die Förderung erfolgt durch einen Zuschlag bei der Einspeisung des Stroms. Zur staatlichen Förderung gehören weiterhin auch Steuererleichterungen, wie z.B. die Erstattung der Mineralölsteuer für den eingesetzten Brennstoff.

Hydraulischer Abgleich

Hydraulischer Abgleich

Heizkörper in einer Heizungsanlage, die weit von der Heizungspumpe entfernt liegen, werden ohne Hydraulischen Abgleich nicht mit genügend warmem Wasser versorgt.

Andere, die sehr nah liegen, werden hingegen überversorgt. Das kostet nicht nur wertvolle Energie und treibt die Heizkostenabrechnung in die Höhe, sondern beeinflusst auch die Wohnqualität. Unter Hydraulischem Abgleich versteht man eine optimale Wasserverteilung im Heizungssystem, indem z.B. über voreinstellbare Thermostatventile der notwendige Volumenstrom über den Heizkörper gewährleistet wird. Mit Hilfe des Hydraulischen Abgleichs werden deshalb alle Komponenten wie Heizkörper, Thermostatventile, Pumpen und Rohre aufeinander abgestimmt und abgeglichen.

OHNE hydraulischen Abgleich

Nachteile

  • unnötig hoher Energieverbrauch
  • überhitzte oder unterkühlte Räume
  • schlechter Brennwertnutzen
  • Fließgeräusche an den Ventilen


MIT hydraulischem Abgleich

Vorteile
  • Energieeinsparung
  • optimale Raumtemperaturen
  • guter Systemwirkungsgrad (optimierter Brennwertnutzen)
  • keine Fließgeräusche
  • Ideale Regelfähigkeit des Systems

Vor Ort Beratung

Vor Ort Beratung

für Wohngebäude nach Bafa Richtlinien

Vorraussetzungen für eine Förderung vom Bundesamt für Wirtschaft:

  • Das zu bewertende Gebäude befindet sich auf dem Gebiet der BRD und es wird überwiegend zu Wohnzwecken genutzt (Wohnfläche mind. 50 %)
  • Der Bauantrag wurde vor dem 31.12.1994 gestellt
  • Die Anspruchsberechtigen sind natürliche oder juristische Personen. Auch rechtlich selbständige Unternehmen der Wohnungswirtschaft / gewerblichen Wirtschaft und des Agrarbereichs sind anspruchberechtigt.


Anspruchsberechtigt sind ferner alle Einrichtungen die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Von der Förderung auf Gewährung eines Beratungskosten - Zuschusses ausgeschlossen sind alle Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind. Ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen sind alle Objekte, die in den letzten 8 Jahren bereits Gegenstand einer mit öffentlichen Mitteln geförderten BAFA-Vor-Ort-Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung waren.

Der Ablauf in Kürze:
Besuch des Beratungsempfängers, Datenaufnahme des Gebäudes und heizungstechnischen Anlagen sowie schließen eines Beratungsvertrages nach Vorgaben der BAFA Einreichen des Antrages auf Zuschuss durch den Berater an die BAFANach Bewilligung der Mittel, Erstellung und Einreichen des Beratungsberich­tesAbschlussgespräch und Übergabe des Berichtes an den BeratungsempfängerZahlen des Eigenanteils durch den Beratungsempfänger.

In diesem Preis sind alle Leistungen abgegolten, die in unmittelbaren Zusammen­hang mit der Beratung stehen (Anfahrt, Porto, Erstellen des Berichtes, Beratungszeit).

Vom Beratungsempfänger sind kostenlos die Kopien der Pläne, Grundrisse, Schnitte und Ansichten vom Gebäude zur Verfügung zu stellen. Fehlen diese, so kann das Aufmessen der Räume, Fenster, Bodenplatte und Deckenflächen bzw. Dachflächen gegen einen Aufpreis durch den Energieberater vorgenommen werden.

Des Weiteren sind Kopien der Energiekostenabrechnungen (Verbrauch von Öl, Erdgas, Holz, Strom) und Wasserkostenabrechnungen über die letzten drei Jahre bis fünf Jahre sowie das aktuelle Schornsteinfegerprotokoll kostenlos dem Berater zur Verfügung zu stellen.

Gegenstand der Untersuchung:
  • Erfassung der Gebäudehülle, der Nutzung sowie der gegenwärtige Zustand Aufzeigen von Energieeinsparpotentialen
  • Ausarbeiten von Verbesserungsvorschlägen und –strategien
  • Möglichkeiten des Einsatzes von regenerativen Energien, wie z. B Solaranlage, Photovoltaik, Pelletsheizung
  • Gegenüberstellung eines Vorher – Nachher – Zustands
  • Aufzeigen von Fördermöglichkeiten
  • Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechung


Die Ausstellung eines bedarfsorientierten Energieausweises ist im Preis enthalten.

Der Beratungsbericht ist die Grundlage für eine eventuell anstehende Sanierung bzw. energetische Verbesserung des Gebäudes, sowie der Anlagentechnik.

Dieser Bericht dient Ihnen zur Orientierung bzgl. der Möglichkeiten, der Wirtschaftlichkeit und der Realisierbarkeit von Verbesserungsmaßnahmen.

Im Anschluss an die Beratung können die Umsetzungen
der Maßnahmen von mir begleitet werden.

Ihr Nutzen im Überblick:
  • Weil ein besseres Wohnklima, die Erhaltung bzw. die Verbesserung der Bausubstanz nicht grundsätzlich mit monatlichen Mehrkosten verbunden sein muss. Umlagerung heißt dabei das Zauberwort. Anstatt in den Heizöllieferanten Jahr für Jahr zu investieren, sollten die Energiekosten in öffentliche Fördergelder für Sanierungsmaßnahmen "umgelagert" werden (ab 1,00% eff. bei 100% Auszahlung und 10 Jahre Festzinsschreibung).
  • Weil es ständig neue Gesetze, Normen, Richtlinien und Änderungen gibt, die nur ein kontinuierlich praktizierender und dazu speziell ausgebildeter Gebäudeenergieberater in seiner vollen Tragweite kennt.
  • Weil Baumängel vom Laien nicht, oder erst viel zu spät erkannt werden können.
  • Weil ohne neutrale / unabhängige Gebäudeanalyse keine ökonomisch / ökologisch Gebäudesanierung möglich ist.
  • Weil öffentliche Fördermittel i.d.R. nur nach Vorlage einer Gebäudeenergieanalyse beantragt werden dürfen.
  • Weil sonst die Heizkosten "davon galoppieren".
  • Weil man heutzutage schon bis ca. 90% Energie einsparen kann, und weil sich viele Maßnahmen allein schon durch die eintretende Energiekosteneinsparungen (schuldenfrei) refinanzieren lassen.
  • Weil Ihnen der Staat mit öffentlichen Fördermitteln sehr kräftig unter die Arme greift (der Staat nimmt nicht nur, sondern er gibt auch dem, der etwas gegen die Heizkosten-Verschwendungssucht tut).
  • Weil es aber auch völlig ohne eigene Investitionen gehen kann = Contracting
  • Weil die Wohnimmobilie mit jeder energetischen Maßnahme eine deutliche Wertsteigerung erfährt.
  • Weil die Bausubstanz zumindest erhalten bleibt, bzw. sich deutlich verbessert (Schutz vor Feuchtigkeit).
  • Bessere Luftqualität durch Verminderung des Schadstoffausstoßes (Klimaschutz).
  • Aber auch, weil wir es weltweit der Natur und unseren Nachfahren schuldig sind.


Natürlich könnte diese Liste noch um viele Punkte erweitert werden, aber Auflistungen bewirken nichts, wenn Sie nicht handeln. Rufen Sie mich doch einfach an, oder besser, Sie schicken mir eine E-Mail und schildern in einer kurzen Beschreibung Ihr Gebäude (Ein- oder Mehrfamilienhaus, Baujahr, Heizungsart, Wohnfläche und was alles schon seither modernisiert / saniert wurde, oder was Sie energetisch verbessern würden, wenn’s nicht am Geld scheitert).

Ich helfe Ihnen gern unverbindlich weiter!

Energieausweise

Energieausweise

Eine Ausweispflicht besteht nur bei Nutzer- oder Eigentumswechsel!

Fristen

Fristen

Bedarfs- oder verbrauchorientierter Ausweis

Bedarfs- oder verbrauchorientierter Ausweis?

Ausstellungsberechtigte

Ausstellungsberechtigte

Energieausweis

Der Energieausweis

Deckblatt (Seite 1)
Angabe der Gültigkeit (10 Jahre)

  • des Gebäudetyps
  • der Adresse des Objekts
  • des Baujahrs des Gebäudes
  • des Baujahrs der Anlagentechnik
  • der Anzahl der Wohneinheiten
  • des Anlasses
  • wer die Daten erhoben hat (Eigentümer / Aussteller)

Seite 2 bei einem bedarfsorientierten Ausweis:
Angabe

Energieausweis

Seite 3 bei einem verbrauchsorientierten Ausweis:
Angabe

  • Schnelle Einordnung des Objektes anhand einer Farbskala von grün (gut, niedrig) bis rot (schlecht, hoher Energiebedarf)
  • Energieträger (Öl, Gas, Pellets etc.)
  • Nutzung erneuerbarer Energien (Biomasse, Solarthermische Nutzung)
  • Lüftung des Gebäudes - ob eine Lüftungsanlage vorhanden ist oder ob mit der Fensterlüftung (Stoßlüftung)


Bei einem verbrauchsorientierten Ausweis wird diese Seite nicht ausgefüllt

Primär- und des Endenergiebedarfs auf einem Bandtachometer

Seite 2 für Nichtwohngebäude; hier fließen zusätzlich Verbrauchsdaten für Beleuchtung und Kühlung ein.

Seite 4 mit der Erklärung verschiedener Fachbegriffe.

Energieausweis

Seite 5 mit der Erklärung verschiedener Fachbegriffe.

Bei einem bedarfsorientierten Ausweis wird diese Seite nicht ausgefüllt

  • Schnelle Einordnung des Objektes anhand einer Farbskala von grün (gut, niedrig) bis rot (schlecht, hoher Energiebedarf)
  • Auflistung der reellen Verbräuche und des Energieträgers Primär- und des Endenergiebedarfs auf einem Bandtachometer


Der Aussteller muss Vorschläge zur Verbesserung des Gebäudes machen. Ein Ausweis ohne Verbesserungsvorschläge bzw. ohne Erklärung, warum Verbesserungsvorschläge nicht gemacht werden, ist ungültig. Dies ist ohne eine Besichtigung des Objektes nicht möglich. Ferner werden keine möglichen Einsparungen bei der Umsetzung eines Vorschlages genannt. Somit kann die Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme nicht bewertet werden.

Bei einem verbrauchsorientierten Ausweis kann der Eigentümer, der über die Energiekostenabrechnungen verfügt, einzelne Abrechnungen und eventuelle Leerstände des Gebäudes "vergessen". Wird dies vom Aussteller nicht bemerkt, wird das Gebäude energetisch besser dargestellt als es ist. Bei einem bedarforientierten Ausweis ist dies ausgeschlossen.

Fazit: Ein Energieausweis ist nur Pflicht bei Nutzer- oder Eigentumswechsel. Es handelt sich dabei um ein sehr enges energetisches Abbild des Gebäudes bzw. des Nutzungsverhaltens der Bewohner. Aus dem Energieausweis kann nicht abgelesen werden, welche Maßnahmen sinnvoll sind, wie viel die Umsetzung kostet und wann sie sich amortisiert. Wer das alles wissen will, muss eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen. Diese wird vom Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (Bafa) bezuschusst. Nach Ausgabe des Gutachtens kann der bedarfsorientierte Energieausweis kostenlos ausgehändigt werden.